Das hatte sich der Vorstand des schwäbischen Softwarehauses USU Software AG sicher anders vorgestellt. Mit ihrer mittlerweile internationalen Wortmarke “USU” machten sie sich auf, um aus Amerika die Domain USU.com heim ins schwäbische Möglingen zu bringen. Doch leider hatten sie die Rechnung ohne die drei Panelisten Hon. Sir Ian Barker, Thomas Hoeren und Alan L. Limbury gemacht. Die entschieden nämlich in Sachen “USU AG v. DMP Enterprises“, dass die Domain bei ihrem bisherigen Inhaber verbleibt, auch wenn die Marke USU älter ist (15.04.1988) als das Registrierungsdatum der betroffenen Domain (20.09.1996).
Der derzeitige Inhaber hat nämlich glaubhaft nachweisen können, dass er unter diesem Namen seit Anfang an geschäftlich tätig war. Ausserdem existierte zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung gar keine deutsche USU-Marke in den USA. Laut dem Deutschen Patent- und Markenamt erfolgte die Internationale Registrierung erst am 25.09.1999.
Pikant ist an diesem Fall der Versuch des Klägers, ein in der Tat bestandenes Verkaufsinteresse des Domaininhabers, welches aber aufgrund der für den Kläger zu hohen Forderung abschlägig beschieden wurde, ihm dahingehend negativ auszulegen, dass er die Domain böswillig angemeldet und genutzt habe.
The disputed domain name was registered and is being used in bad faith, as can be evidenced by the offer of the Respondent to sell the disputed domain name to the Complainant on August 25, 2006 for more than US$10,000.
Die drei Panelisten haben zurecht festgestellt, dass allein das Verkaufsangebot ansich keien Verstoß gegen die Regeln des Verfahrens darstellt. Ausserdem stellten sie heraus, dass zwei und dreistellige Domains einen höheren Wert haben als andere Domains .
“The Panel does not interpret the Policy to mean that a mere offer for sale of the domain name for a large sum of money is, of itself, proof of cybersquatting. It may, in certain circumstances, provide some evidence but it is not conclusive evidence. Indeed, some of the largest sums of money paid for domain names have been for generic names and it is clear to anyone who follows reports of domain name sales that 2-letter.com registrations are extremely prized. In any event, in this case, the Respondent, with a substantial underlying business interest in the domain name had every reason to demand a substantial sum of money for transfer of the domain name.”
Ich frage mich in diesem Fall, warum die beratenden Rechtsanwälte, die ja laut eigenen Aussagen spezialisiert sind auf den gewerblichen Rechtsschutz, dennoch im Namen ihres Kunden vor das Schiedsgericht gezogen sind. John Berryhill jedenfalls, der amerikanische Rechtsanwalt, der die beklagte Seite vertrat – und dessen Name einigen Domainern, die in amerikanischen Domainforen zugange sind, sicher kennen (in einem Forum hat er sogar ein eigenes Subforum) – hat jedenfalls mal wieder ganze Arbeit geleistet. Aber dafür ist er ja bekannt.
Hierzu passend:
lesenswert und einfach köstlich ist John Berryhills Argumentation im Fall “Edible Brands, Inc. v. Stefan Schinzinger c/o Schinzinger Kellman”, den er übrigens auch gewann.

